(2) Der Sozialbeirat ist von Weisungen unabhängig. Seine Mitglieder sind nur ihrem Gewissen unterworfen. Sie sind zur Verschwiegenheit über die Beratungen, den damit zusammenhängenden Schriftverkehr und die vom Sozialbeirat als vertraulich bezeichneten Beratungsunterlagen verpflichtet.
(3) Die Mitglieder des Sozialbeirats haben gegenüber Dritten darauf zu achten, dass ihre eigenen Auffassungen nicht fälschlich als Position des Sozialbeirats verstanden und dargestellt werden können.
(1) Beschlüsse können in Sitzungen (z. B. Präsenzsitzungen, Videokonferenzen, Telefonkonferenzen) oder im schriftlichen Verfahren erfolgen. Das schriftliche Verfahren setzt die Zustimmung der Mitglieder zu dieser Form der Beschlussfassung voraus. Zur Stimmabgabe im schriftlichen Verfahren genügt die Textform (z. B. E-Mail).
(2) Der Sozialbeirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung mitwirkt und Versicherte, Arbeitgeber und Wirtschafts- und Sozialwissenschaften mindestens durch je ein Mitglied vertreten sind.
(3) Beschlüsse zu politischen Fragen (v. a. zu den zu erstellenden Gutachten), zur Änderung der Geschäftsordnung, zur Wahl des Vorsitzes und zur Entscheidung über die Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren bedürfen der Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Sozialbeirats. In allen übrigen Fällen reicht die Mehrheit der Stimmen der an der Beschlussfassung Mitwirkenden.
(4) Über die Sitzungen des Sozialbeirates werden Ergebnisprotokolle angefertigt. Sie bedürfen der Genehmigung des Sozialbeirats. Die Ergebnisprotokolle werden nicht veröffentlicht.
(1) Die Sitzungen des Sozialbeirats sind nicht öffentlich.
(2) Mit Zustimmung des Sozialbeirates können Gäste an den Sitzungen des Sozialbeirates teilnehmen. Die Bundesministerien sollen zu den Sitzungen des Sozialbeirats regelmäßig eingeladen werden.
Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Sozialbeirat bei Sachverständigen Stellungnahmen einholen oder sie anhören.
Der Sozialbeirat wählt aus seiner Mitte drei Mitglieder, die für die Dauer einer Amtszeit von drei Jahren den Vorsitz sowie den ersten und zweiten stellvertretenden Vorsitz im kalenderjährlichen Wechsel nach einer vom Sozialbeirat bestimmten Reihenfolge übernehmen. Die drei gewählten Mitglieder müssen unterschiedlichen Gruppen angehören, d. h. Versicherten, Arbeitgebern sowie Wirtschafts- und Sozialwissenschaften bzw. Deutsche Bundesbank. Der Sozialbeirat kann auch während einer Amtszeit durch Wahl eine geänderte Zusammensetzung von Vorsitz und stellvertretendem Vorsitz bestimmen (z. B. bei Wechseln in der Zusammensetzung des Sozialbeirats).
(1) Der Vorsitz lädt zu den Sitzungen ein. Auf Wunsch von mindestens drei Mitgliedern hat der Vorsitz zeitnah zu einer Sitzung einzuladen.
(2) Arbeitsunterlagen sollen den Mitgliedern in der Regel mindestens 10 Tage vor der Sitzung vorliegen.
(3) Der Sozialbeirat bestimmt in Rahmen der gesetzlichen Zuständigkeit den Gegenstand seiner Beratungen. Die Tagesordnung wird von dem Vorsitz unter Berücksichtigung seines vom Sozialbeirat beschlossenen Arbeitsplanes aufgestellt. Sie ist den Mitgliedern mit der Einladung zuzustellen und wird zu Beginn der Sitzung vom Sozialbeirat beschlossen.
Die laufenden Geschäfte des Sozialbeirates werden im Bundesministerium für Arbeit und Soziales geführt, das dem Sozialbeirat eine Geschäftsstelle zur Verfügung stellt.